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PURCHASE CONDITIONS OF CERAMAX DEUTSCHLAND GMBH AND ITS AFFILIATED COMPANIES.

 

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend ,,Lieferant'' genannt), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr erwähnt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur zum Zuge, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft schriftlich anerkannt werden. 

1. Bestellung 

1.1

Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über die Art der Ausführung und den Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen entsteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 

1.2

Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen oder -ergänzungen sowie Nebenabreden gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. 

1.3

Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder andere Unterlagen sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden. 

2. Liefertermine

2.1

Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Fristen laufen vom Datum unserer Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Gesamtbestellwertes, im ganzen jedoch höchstens bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Gesamtbestellwertes, zu berechnen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt unberührt. 

2.2

Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Nehmen wir eine vorzeitige Lieferung ab, sind wir berechtigt, dem Lieferanten die daraus entstehenden Mehrkosten, wie z. B. Lagerkosten, zu berechnen. 

3. Lieferung | Verzug

3.1

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant gemäß unseren Vorgaben die Verpackungsart, den Verkehrsweg und das Transportunternehmen zu wählen, ansonsten die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.

3.2

Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. 

3.3

Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. 

3.4

Bei Verwendung von Einwegverpackung ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten einem Rücknahme- und Verwertungssystem, z.B. Interseroh, beizutreten und die Verpackung entsprechend zu kennzeichnen oder in anderer Weise die Rücknahme der Einwegverpackung für uns kosten- und aufwandsfrei sicherzustellen. 

4. Dokumentation

4.1

Rechnungen, Lieferscheine, Lieferscheinnummer und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: 

  • Nummer der Bestellung
  • Menge und Mengeneinheit
  • Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
  • Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer
  • Restmenge bei Teillieferungen.

4.2

Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

5. Preise 

5.1

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die in der Bestellung ausgewiesenen Preise Festpreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung und Transport, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. 

5.2

Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. 

6. Rechnung | Zahlung 

6.1

Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung mit 3 % Skonto auf den gesamten Rechnungswert oder netto ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Rechnung und Lieferung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum des Überweisungsauftrages. 

6.2.

Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen vorbehaltlich des § 354a HGB nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. 

7. Haftung für Mängel der Ware | Rügefristen | Rücktritt 

7.1

Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Vorgaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag ist fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Beachtung sämtlicher einschlägiger Gesetze und behördlicher Anordnungen auszuführen. 

7.2

Für die Haftung des Lieferanten für Mängel der gelieferten Ware bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn nicht im Vertrag eine längere Frist vereinbart ist. 

7.3

Die Frist wird durch schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln spätestens 5 Arbeitstage nach der Abnahme und bei verdeckten Mängeln 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung erhoben wurde. 

7.4 

Bei Mängeln oder Quantitätsabweichungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Nachlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 

7.5 

Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, sind wir zum Rücktritt von dem nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt. 

8. Sonstige Haftung 

8.1

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns oder der Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung beruht, oder dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. In jedem Fall haften wir nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 

8.2

Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produkthaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 

9. Schutzrechte 

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. 

10. Höhere Gewalt 

Fälle höherer Gewalt als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können oder Betriebsstörungen (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen weder von uns noch vom Lieferanten zu vertretenden Umstände suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber unverzüglich zu benachrichtigen. Überschreiten sich aus der höheren Gewalt ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann vom Besteller schriftlich die Erklärung verlangen, ob dieser zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung will. Erklärt der Besteller sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung, kann der Lieferant zurücktreten. 

11. Verwahrung | Eigentum 

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und zu kennzeichnen und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten. 

12. Geschäftsgeheimnisse 

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Mitarbeiter des Lieferanten sowie Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort ist beiderseits Hannover/Deutschland. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Hannover Gerichtsstand. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. 2. Für Importlieferungen gilt deutsches Recht und neueste Fassung Incoterms. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. 

14. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der getroffenen vertraglichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Soweit gesetzlich zulässig, werden die Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

 

CERAMAX Deutschland GmbH, Georgstr. 38, 30159 Hannover, Deutschland | Stand April 2015